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Meine Leistungen:

  • Gerichtsgutachten
  • Beweissicherung
  • Privatgutachten
  • Baubegleitende Qualitätsüberwachung
  • Bauabnahmen
  • Gewährleistungsbegehungen
  • Beratende Tätigkeiten

Gerichtsgutachten:

Das Gerichtsgutachten ist das Hauptaufgabengebiet für den öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen. In diesem Fall ist das jeweilige Gericht der Auftraggeber des Sachverständigen. Das Gericht erlässt einen Beweisbeschluss, in dem die Fragestellungen an den Sachverständigen formuliert sind. Der Sachverständige ist an den Wortlaut dieses Beweisbeschlusses gebunden. Er führt zunächst einen Ortstermin in Anwesenheit der prozessbeteiligten Parteien durch. Dieser Ortstermin ist die Grundlage für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens an das jeweilige Gericht. Der Sachverständige nimmt nur zu den „fachlichen“ Streitigkeiten Stellung, keinesfalls zu den „juristischen“ Streitigkeiten.

Beweissicherung:
Beweissicherung Risse Garage

Eine Beweissicherung dient dazu, einen Sachverhalt oder einen Zustand festzuhalten, sofern die Möglichkeit besteht, dass dieser Sachverhalt oder Zustand sich in absehbarer Zeit ändern kann. Hierzu ist eine örtliche Begehung zwingend notwendig. Ferner ist es ratsam, eine Vielzahl von Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln zu machen. Die seitens des Sachverständigen getroffenen Feststellungen im Zuge einer Beweis-sicherung ist Grundlage von (gerichtlichen) Auseinandersetzungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können.
 

Foto: Wandrisse im Außenputz der Garage.

Die Beweissicherung hat in den letzten Jahren einen großen Anteil an meiner sachverständigen Tätigkeit eingenommen. Insbesondere habe ich in den letzten Jahren für eine Vielzahl von Kommunen, kommunalen Einrichtungen und Bauunternehmen vor Beginn gerade von Tief- und Straßenbauarbeiten, aber auch von Hochbauarbeiten, Beweissicherungen für ganze Straßenzüge oder Baugebiete erstellt.

Privatgutachten:

Ein Privatgutachten unterscheidet sich durch ein Gerichtsgutachten insbesondere dadurch, dass eine Partei Auftraggeber des Gutachtens ist. Diese Partei gibt dann auch die gutachterliche Fragestellung vor. Wichtig hierbei ist, dass diese Fragestellung auch richtig formuliert ist; denn nur eine richtige Formulierung der Fragestellung garantiert eine fachlich treffende Beantwortung. Aus diesem Grund ist es oft sinnvoll, wenn die beauftragende Partei die Fragestellung des Gutachtens schon mit dem Sachverständigen bespricht und abstimmt.

Entgegen dem Gerichtsgutachten kann bei einem Privatgutachten auch nur eine Partei bei einem Ortstermin anwesend sein. Die Entscheidung hierfür liegt bei der beauftragenden Partei. Oftmals ist es jedoch sinnvoll, wenn dennoch alle beteiligten Parteien bei einem Ortstermin teilnehmen, da diesen dann die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern. So wird vermieden, dass die Information für den Sachverständigen einseitig erfolgt.

Baubegleitende Qualitätsüberwachung:

Eine baubegleitende Qualitätsüberwachung dient dazu, Ausführungsfehler schon im Frühstadium der Planungs- und Bauphase zu erkennen und abzustellen.

Baubegleitende Qualitätsüberwachung TürsturzBei einer baubegleitenden Qualitätsüber- wachung werden Planer und Ausführende bereits in der Planungsphase durch den Sachverständigen beraten, es werden Mängel der Planung bereits vor Ausführung aufgezeigt. Die Mängel bei der Ausführung werden in der Entstehung entdeckt und es werden Korrekturen veranlasst. Die ausgeführten Bauleistungen werden durch eine baubegleitende Qualitätsüberwachung neutral durch den Sachverständigen geprüft und begutachtet. Es werden die getroffenen Feststellungen fachlich fundiert dokumentiert und ggfs. werden Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel ausgearbeitet.

Foto: Nachträgliche Öffnung in Stahlbetonwand, freiliegende Betonstahlbewehrung.

Bei der baubegleitenden Qualitätsüberwachung arbeite ich mit der GTÜ, Gesellschaft für Technische Überwachung mbH in Stuttgart zusammen, deren Vertragspartner ich bin. Durch diese Zusammenarbeit kann ich diese baubegleitende Qualitätsüberwachung nach „GTÜ-Standart“ ausführen und über die Ausführungsqualität der Bauleistungen noch ein „BQÜ-Zertifikat“ ausstellen.

Bauabnahmen:

Bei Abnahmen von Bauleistungen oder Teilen von Bauleistungen ist es für einen Bauherrn sehr oft ratsam, sich von einem Sachverständigen begleiten zu lassen. Sehr oft fehlt dem Bauherrn das nötige Fachwissen um zu erkennen, ob diese Leistungen fachgerecht sind oder nicht. Hinzu kommt, dass der Bauherr diese Abnahmen sehr oft emotional sieht, hingegen der Sachverständige eine klare, fachliche und unabhängige Einschätzung geben kann.

Bei vielen Abnahmen ist es auch möglich, dass sich die Sachverständige beider Seiten auf einer fachlichen Ebene auseinandersetzen und einigen können, was den Vertragsparteien ohne die Sachverständige nicht gelungen wäre.

Gewährleistungsbegehung:
Gewährleistungsbegehung Pflaster

Es ist sehr oft ratsam, unmittelbar vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine abschließende Begehung der ausgeführten Bauleistungen durchzuführen. Es wird hierbei sachver- ständig festgestellt, ob die Bauleistungen auch zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß und mangelfrei sind oder, ob sich in der Zwischenzeit Gewährleistungsmängel einge- stellt haben, die entsprechend nachzu- bessern sind.
 

Foto: Abgesackter Bodenbelag einer Garageneinfahrt.

 

Beratende Tätigkeiten:

Sehr oft kommt es vor, dass sich Laien, in fachlicher Sicht durch einen Sachverständigen beraten lassen. Eine Beratung kann hier dazu dienen, dem Kunden zu erläutern, ob eine handwerkliche Arbeit als fachgerecht zu bezeichnen ist und sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Beratung kann auch dazu dienen, dass ein Rechtsanwalt fachliche Hilfe bei der Formulierung von Beweisfragen benötigt.

Durch eine fachliche Beratung durch einen Sachverständigen, können zum Teil gerichtliche Verfahren und Streitigkeiten vermieden werden, oder aber dazu dienen, dass eine Fragestellung zielgerichtet und fachlich fundiert gestellt wird.